§ 9 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 9.

Neben den im § 8 angeführten Privilegien und Immunitäten können in leitender Funktion tätigen Bediensteten der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten Organisationen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008990

alte Dokumentnummer

N11977157930

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