aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)
Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung Verteilung der Mittel
§ 9.
(1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- 1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 39 vH
- 2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 3 vH
- 3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,
- b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,
- c) Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie
- d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen 58,0 vH
(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
20003079
Dokumentnummer
NOR40048056
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