§ 9 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2000

Vollziehung

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

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