§ 9 PPG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

§ 9.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40087242

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