Berichte
§ 9.
(1) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den §§ 2 und 7 erfolgt sind.
(2) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
- 1. deren besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt,
- 2. die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.
(3) Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20007738
Dokumentnummer
NOR40137244
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