EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
§ 9.
Die Konzession ist zu erteilen, wenn
- 1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
- 2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
- 3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
- 4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
- 5. das Grundkapital
- a) für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
- b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
- 6. der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
- 7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
- (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
- 9. die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;
- (Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 81/2018)
- 11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
- a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
- b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
- (Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)
- 13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
- 14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
- 15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Pensionskassenwesen, Bankwesen, Personalbereich
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40209125
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)