§ 9 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Fachkräfte

§ 9

(1) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen oder
  3. 3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen oder anderen einschlägigen Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

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