Fachkräfte
§ 9
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Ärzte/Ärztinnen oder
- 3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
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