§ 9 Patent-ÜG. 1950

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 9.

(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.

(2) Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208292

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)