2. Abschnitt
Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte
Standort
§ 9.
(1) Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.
(2) Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes - zu erwarten sind.
(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.
(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt I und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang V Abschnitt I Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050165
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