§ 9.
(1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nach Artikel 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Die im Artikel 89 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen der Gerichte bleiben unberührt.
Schlagworte
Unterbrechung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR12006802
alte Dokumentnummer
N1196717218S
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