§ 9 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Vollversammlung

§ 9.

(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

Schlagworte

Gesetzesentwürfe, Begutachtungssenat

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006868

alte Dokumentnummer

N11968130920

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