§ 9 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Programme und Unternehmenskonzept

§ 9.

(1) Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten

  1. 1. der EU-Bildungsprogramme,
  2. 2. der Vorstudienlehrgänge (§ 3 Abs. 2 Z 11) sowie
  3. 3. des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschemas
  1. hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.

(4) In Angelegenheiten weiterer Bereiche und Programme, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.

Schlagworte

Entlohnungsschema

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099772

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