§ 9 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

5. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen für Schutzgebiete

Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit Wasserentnahme

§ 9.

Mit dem Ziel, die Gefährdung von Wasservorkommen durch mikrobiologische, chemische oder mengenmäßige Beeinträchtigungen zu reduzieren, sind die in den Planungsräumen gelegenen Wasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.6.1.3 und 6.6.1.5 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und (weiter) zu entwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117150

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