5. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen für Schutzgebiete
Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit Wasserentnahme
§ 9.
Mit dem Ziel, die Gefährdung von Wasservorkommen durch mikrobiologische, chemische oder mengenmäßige Beeinträchtigungen zu reduzieren, sind die in den Planungsräumen gelegenen Wasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.6.1.3 und 6.6.1.5 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und (weiter) zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40117150
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