Jagdleitungsaufwandspauschale
§ 9.
(1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale. Unter Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung ergeben.
(2) Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach Maßgabe der nach § 25 Abs. 3 Z 5 der Bundesforste-Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge zu den Verwendungszulagen zusätzlich zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen.
Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt:
- 1. bei 2 bis 6 Zusatzpunkten 860 S
- 2. bei 7 bis 12 Zusatzpunkten 1 440 S
- 3. bei 13 bis 18 Zusatzpunkten 1 730 S
- 4. bei 19 bis 24 Zusatzpunkten 2 010 S
- 5. bei mehr als 24 Zusatzpunkten 2 300 S
(3) Das Jagdleitungsaufwandspauschale für einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten ist sinngemäß nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102450
alte Dokumentnummer
N61986185120
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