Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG
§ 9.
(1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:
- 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
 
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
 - b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
 
- 2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
 - 3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
 
- a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
 - b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
 - c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
 
- 4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
 
- a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
 - b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
 - c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
 
- 5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
 - 6. zum Nachweis von Berufserfahrung:
 
- a) Dienstzeugnis und
 - b) Arbeitsbestätigung;
 
- 7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
 - 8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
 - 9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
 - 10. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
 
(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
 - 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
 
- a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
 - b) Arbeitsbestätigung;
 
- 3. zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;
 - 4. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
 
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
 - b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
 
- 5. zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
 
- a) Dienstzeugnis und
 - b) Arbeitsbestätigung;
 
- 6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
 - 7. für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
 
- a) Dienstzeugnis und
 - b) Arbeitsbestätigung;
 
- 8. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
 
(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
 - 2. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
 - 3. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
 
(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
 - 2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
 
(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
 
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
 - b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
 
- 2. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
 
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