Auflegen der Verordnung
§ 9.
In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008521
Dokumentnummer
NOR12099924
alte Dokumentnummer
N6198228283L
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