§ 9 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1982

Auflegen der Verordnung

§ 9.

In Betrieben, in denen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099924

alte Dokumentnummer

N6198228283L

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