Verzeichnis über die Arbeiten
§ 9.
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der für diesen nach § 2 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.
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