§ 9 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Anträge

§ 9.

Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001529

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)