§ 9 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2015

Abs. 3 ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9.

(1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(2) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(3) Die Meldepflichten des Unternehmens obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40170072

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