§ 9 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 9.

(1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung einer Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten.

(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.

Schlagworte

Wohnung, Liegenschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059163

alte Dokumentnummer

N4196811322A

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