§ 9.
(1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung einer Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.
Schlagworte
Wohnung, Liegenschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059163
alte Dokumentnummer
N4196811322A
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