§ 9 MiCAR-CASP-MV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.6.2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013130

Dokumentnummer

NOR40276811

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