§ 9 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Anforderungen an Meßverfahren

§ 9.

Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142536

alte Dokumentnummer

N8199854988L

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