§ 9 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2)  Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Metallbearbeitung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:

  1. 1. eine mechanische Arbeitsprobe (Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand und mit Maschine) nach Vorgabe inklusive Drehen, Fräsen und Schweißen,
  2. 2. Zusammenbau der unter lit. a gefertigten mechanischen Teile.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4)  Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit,
  2. 2. Winkeligkeit,
  3. 3. Ebenheit,
  4. 4. fachgerechte Verarbeitung des Materials,
  5. 5. fachgerechte Montage und funktionsgerechter Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20007848

Dokumentnummer

NOR40140131

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