§ 9 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 9. Abschluß des Kontrollverfahrens.

(1) Das Kontrollorgan hat Nadelholz mit Rinde zur Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn

  1. a) den Beförderungspapieren die erforderliche Bewilligung (§ 3) beigegeben ist,
  2. b) den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ohne Anstand entsprochen worden ist und
  3. c) das Holz von Forstschädlingen frei befunden wurde.

(2) Fehlt auch nur eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, so hat das Kontrollorgan unverzüglich die beabsichtigte Ein- oder Durchfuhr, wenn die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder § 7 Abs. 5 anzuwenden ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, sonst der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Schönbrunn in Wien zu melden. Die Anstalt hat die Meldung unter Abgabe eines Gutachtens an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten.

(3) Die Meldung im Sinne des Abs. 2 kann entfallen, wenn der Verfügungsberechtigte sich bereit erklärt, das Holz innerhalb einer vom Kontrollorgan festzusetzenden Frist aus der Eintrittstelle wieder auszuführen und es auch tatsächlich ausführt. Die Frist darf höchstens drei Tage, von der Feststellung des Befalles an gerechnet, betragen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- oder Durchfuhr des Holzes zu untersagen, wenn eine Bewilligung (§ 3) nicht vorliegt oder die Behandlung des Holzes (§ 8) ohne Erfolg blieb.

(5) In den übrigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Holz zur Ein- oder Durchfuhr zulassen, wenn eine Gefahr der Einschleppung von Forstschädlingen nicht besteht.

(6) Von der Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist das Kontrollorgan zu verständigen. Wird die Ein- oder Durchfuhr untersagt, so hat das Kontrollorgan einen Verbotsschein, wird sie zugelassen, einen Freigabeschein auszustellen.

(7) Der Freigabe- oder Verbotsschein ist dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten auszufolgen. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben und den Zollbehörden vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044129

alte Dokumentnummer

N3196210041S

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