Berichte des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder auf der Grundlage der Ergebnisse der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben umgehend der Bundesregierung einen Bericht über die Entwicklung in der Landwirtschaft und die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen zu erstatten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) auf Grund der Mitwirkung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder auf Grund der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen.
(3) Die Bundesregierung hat auf Grund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft'' vorzulegen; dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die die Bundesregierung zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele für notwendig erachtet (Grüner Plan).
(4) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(5) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(6) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
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