Berichte des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen enthält (Grüner Bericht).
(2) Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen'' vorzulegen.
(3) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(5) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
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