§ 9 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

IV. Abschnitt ANFORDERUNGEN AN DIE BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

§ 9.

(1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit Heizölen befeuert werden, die hinsichtlich ihres Gehaltes an Gesamtschwefel den Anforderungen der ÖNORMEN C 1108 und C 1109 (§ 2 Abs. 4) entsprechen.

(2) Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Abs. 1.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.

(4) Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1 zuzuordnen.

(5) Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137929

alte Dokumentnummer

N8199441344J

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