§ 9 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Erleichterungen

§ 9.

Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung oder Bewilligung. Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134554

alte Dokumentnummer

N8198816811J

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