Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ..................... zwei Kalendermonate
und
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ...... drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
- 1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
- 2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
- 3. pflichtwidriges Verhalten,
- 4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren,
Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101424
alte Dokumentnummer
N6198511252T
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