§ 9 LKW-Tafel-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zu gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 außer Kraft.

(3) Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung mit Tafeln gemäß Anlage 2 versehen werden müssen (§ 2), müssen spätestens ab dem 1. September 1995 mit den entsprechenden Tafeln versehen sein.

(4) Tafeln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden, dürfen weiterverwendet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 506/1983

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007629

Dokumentnummer

NOR12084836

alte Dokumentnummer

N5199526062L

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