Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zu gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 außer Kraft.
(3) Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung mit Tafeln gemäß Anlage 2 versehen werden müssen (§ 2), müssen spätestens ab dem 1. September 1995 mit den entsprechenden Tafeln versehen sein.
(4) Tafeln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden, dürfen weiterverwendet werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 506/1983
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084836
alte Dokumentnummer
N5199526062L
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