Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 9.
(1) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 9 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit ( Schülerzahl + Religion) betragen.
- 1. für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 15 vH,
- 2. für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen - Unterstufen höchstens 13 vH
- zum Ansatz kommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10009064
Dokumentnummer
NOR12113670
alte Dokumentnummer
N6199761400J
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