§ 9 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2004

Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17.6.2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1.1.2005 (vgl. § 12).

Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Wirtschaftskunde
  2. 2. Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen
  3. 3. Formen und Inhalte von Kaufverträgen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rechtsform

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40053219

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