§ 9 Lehrabschlußprüfung Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Zusatzprüfung

§ 9

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Obst- und Gemüsekonservierer oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

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