§ 9 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt

werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses

(Probezeit)............................ einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.............. zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienst-

jahres................................. drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  1. 1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
  2. 2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  3. 3. pflichtwidriges Verhalten,
  4. 4. Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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