Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit)............................................................ | einen Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit..................................... | zwei Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres..... | drei Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
- 1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- 2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
- 3. pflichtwidriges Verhalten,
- 4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren,
Schulleiter, Dienstjahr
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40078401
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