§ 9 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

II. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation TEIL A Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten Aufgabe

§ 9.

Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118760

alte Dokumentnummer

N7196640599L

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