II. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation TEIL A Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten Aufgabe
§ 9.
Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40019455
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