§ 9 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

Inkrafttreten

§ 9.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für Lampen nach § 2 in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lampen nach § 2 auch ohne die in dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden und müssen die Informationen nicht den Anforderungen nach § 8 dieser Verordnung entsprechen.

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