§ 9 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Inkrafttreten

§ 9.

(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lampen nach § 2 auch ohne die in dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden und müssen die Informationen nicht den Anforderungen nach § 8 dieser Verordnung entsprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40130432

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