Inkrafttreten
§ 9.
(1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lampen nach § 2 auch ohne die in dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden und müssen die Informationen nicht den Anforderungen nach § 8 dieser Verordnung entsprechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20000005
Dokumentnummer
NOR40130432
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