Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 9
Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 13 ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 13d ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.
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