§ 9
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt 2 vom Hundert.
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert:
- 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte und bei Leistungen, soweit sie erforderlich sind:
- a) zur Deckung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft,
- b) zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder am Stammkapital einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- 2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
- a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an dem von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden sind),
- b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist).
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