§ 9 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 9

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.

(2) Für die Steuer haften

  1. 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
  2. 2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.

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