§ 9 Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Fachkunde

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Geräte, Maschinen und Anlagen,
  4. 4. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. Formen und Werkzeuge,
  6. 6. Festlegung und Kontrolle von Prozess-Parametern.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041055

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