zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT III Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9.
(1) Die seit 1. August 1970 für die Bestellung von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge und erteilten Lehraufträge gelten auf Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen bzw. erteilt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Schlagworte
Mitwirkung, Zustimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008272
Dokumentnummer
NOR12096393
alte Dokumentnummer
N6197214496P
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