§ 9 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1972

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT III Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9.

(1) Die seit 1. August 1970 für die Bestellung von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge und erteilten Lehraufträge gelten auf Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen bzw. erteilt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Mitwirkung, Zustimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096393

alte Dokumentnummer

N6197214496P

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