Nachtragsbuchungen
§ 9.
(1) Die Branchenregeln (§ 7) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
(2) Es ist jedenfalls vorzusehen, dass Endverbraucher den Betreibern für die von der Transparenzstelle mittels Nachtragsbuchung aufgebuchten KWK-Punkte den Mindestpreis zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 5% zu bezahlen haben. Die Betreiber haben den Aufschlag nach Erhalt an die Transparenzstelle weiterzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164352
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