ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 9.
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt.
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094292
alte Dokumentnummer
N6195711649A
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