§ 9 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Kompetenzzentrum

§ 9.

(1) Die RTR-GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation.

(2) Die RTR-GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten, die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen, insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis, das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

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