§ 9 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Vollversammlung

§ 9.

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
  2. 2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
  3. 3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
  5. 5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119416

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