Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- 1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
- 2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
- 3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
- 5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
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- Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40229946
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