§ 9 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Übergangsbestimmung

§ 9

§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

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