Übergangsbestimmung
§ 9
§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
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